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Rechtliche Hinweise

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der BeCode s. r. o. für Softwareentwicklung und damit verbundene Leistungen

Gültig ab 18. Juli 2026

I. Einleitende Bestimmungen

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) werden von der BeCode s. r. o. herausgegeben, mit Sitz in Janotova 14, 841 04 Bratislava – Stadtteil Karlova Ves, Identifikationsnummer (IČO): 54 658 390, eingetragen im Handelsregister des Stadtgerichts Bratislava III, Abteilung: Sro, Einlage Nr. 161728/B, E-Mail: info@becode.sk (nachfolgend „Auftragnehmer“).

2. Die AGB regeln die Rechte und Pflichten zwischen dem Auftragnehmer und dem Besteller (nachfolgend „Auftraggeber“) bei der Entwicklung von Software, Websites und Anwendungen, der Implementierung von IT-Lösungen und der Erbringung damit verbundener Leistungen. Die AGB sind untrennbarer Bestandteil jedes Angebots des Auftragnehmers und jedes zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrags, und zwar auch dann, wenn der Vertrag elektronisch (per E-Mail oder über andere elektronische Kommunikation) geschlossen wurde. Abweichende Vereinbarungen in einem schriftlichen Vertrag haben Vorrang vor den AGB.

3. Der Auftragnehmer erbringt Leistungen ausschließlich an Unternehmer im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit. Mit dem Absenden einer Bestellung oder der Annahme eines Angebots bestätigt der Auftraggeber, dass er als Unternehmer handelt. Die Rechtsverhältnisse richten sich nach dem Gesetz Nr. 513/1991 Zb., Handelsgesetzbuch (Obchodný zákonník, nachfolgend „ObZ“), und dem Gesetz Nr. 185/2015 Z. z., Urheberrechtsgesetz.

II. Zustandekommen des Vertrags und Leistungsumfang

1. Angebote, Kostenschätzungen und Kalkulationen des Auftragnehmers sind unverbindlich und dienen der Orientierung; sie gelten 30 Tage ab ihrer Versendung, sofern darin nichts anderes angegeben ist.

2. Der Vertrag kommt in dem Zeitpunkt zustande, in dem das erste der folgenden Ereignisse eintritt: (a) der Auftragnehmer bestätigt die Bestellung des Auftraggebers, (b) der Auftraggeber zahlt die Anzahlung gemäß dem Angebot oder (c) der Auftragnehmer beginnt mit Zustimmung des Auftraggebers mit der Leistungserbringung. Für das Zustandekommen des Vertrags genügt elektronische Kommunikation.

3. Der Leistungsumfang wird ausschließlich durch das freigegebene Angebot oder die freigegebene Spezifikation bestimmt. Darin nicht angeführte Funktionalitäten, Eigenschaften oder Parameter sind nicht Bestandteil der Verpflichtung des Auftragnehmers. Das Werk gilt mit der Erfüllung der in der Spezifikation festgelegten Abnahmekriterien als ordnungsgemäß fertiggestellt; sind keine Abnahmekriterien festgelegt, ist das Kriterium eine Funktionsfähigkeit, die bei gewöhnlicher Nutzung der Beschreibung im Angebot oder in der Spezifikation entspricht.

III. Leistungsgegenstand

1. Gegenstand der Leistung ist die Herstellung eines Werks (einer Softwarelösung) und die Erbringung damit verbundener fachlicher Dienstleistungen, insbesondere Analyse, Lösungsentwurf, Beratung, Projektmanagement, Test und Deployment (nachfolgend „Leistungen“). Der Anspruch des Auftragnehmers auf Vergütung für ordnungsgemäß ausgeführte Arbeiten und erbrachte Leistungen wird nicht dadurch berührt, dass das Werk als Ganzes noch nicht fertiggestellt oder abgenommen wurde (Vereinbarung gemäß § 548 Abs. 1 ObZ über die Entstehung des Vergütungsanspruchs laufend mit der Ausführung der Arbeiten). Die Pflicht des Auftragnehmers, das Werk ordnungsgemäß fertigzustellen und zu übergeben, bleibt hiervon unberührt.

2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistung auch durch Subunternehmer und mitwirkende Personen zu erbringen; für deren Leistung haftet er so, als hätte er sie selbst erbracht.

3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der Leistungserbringung Entwicklungswerkzeuge einschließlich Werkzeugen, die künstliche Intelligenz nutzen, zu verwenden; für die Vertragsgemäßheit der resultierenden Leistung ist der Auftragnehmer verantwortlich. Vertrauliche Informationen des Auftraggebers gibt der Auftragnehmer nur in Werkzeuge ein, deren Bedingungen die Verwendung der eingegebenen Daten zum Training öffentlich verfügbarer Modelle nicht zulassen, oder in anonymisierter Form.

IV. Termine und Beginn der Arbeiten

1. Die in Angeboten und in der Kommunikation genannten Termine dienen der Orientierung und begründen keinen Verzug des Auftragnehmers; verbindlich werden nur Termine, die ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.

2. Als Tag des Beginns der Arbeiten gilt der Tag, an dem die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind: (a) der Vertrag ist zustande gekommen, (b) die Anzahlung ist dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben und (c) der Auftraggeber hat die für den Beginn der Arbeiten erforderlichen Unterlagen, Zugänge und Mitwirkung bereitgestellt. Die Termine laufen ab dem Tag des Beginns der Arbeiten.

3. Sämtliche Fristen und Termine verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Auftragnehmer die Arbeiten wegen unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers, wegen Änderungen oder Ergänzungen der Anforderungen des Auftraggebers oder aus Gründen auf Seiten Dritter außerhalb der Kontrolle des Auftragnehmers nicht fortsetzen konnte.

V. Mitwirkung und Unterlagen des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer rechtzeitig jede für die ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderliche Mitwirkung, insbesondere durch Unterlagen, Informationen, Zugänge zu Systemen und Rückmeldungen.

2. Der Auftraggeber erklärt, dass er berechtigt ist, dem Auftragnehmer sämtliche für die Zwecke der Leistungserbringung übergebenen Unterlagen, Materialien und Daten (insbesondere Texte, grafische Elemente, Logos, Fotografien, Datenbanken) zur Verfügung zu stellen, und dass durch deren Verwendung keine Rechte Dritter verletzt werden. Macht ein Dritter gegenüber dem Auftragnehmer einen Anspruch im Zusammenhang mit solchen Unterlagen geltend, ersetzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer den entstandenen Schaden und die zweckmäßig aufgewendeten Kosten.

3. Befindet sich der Auftraggeber trotz schriftlicher Mahnung länger als 30 Tage mit der Mitwirkung im Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die bis dahin ausgeführten Arbeiten und Leistungen abzurechnen und vom Vertrag zurückzutreten.

VI. Preis und Zahlungsbedingungen

1. Sofern kein Festpreis schriftlich vereinbart ist, wird die Leistung nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit und den am Tag des Angebots gültigen Stundensätzen des Auftragnehmers abgerechnet. Kostenschätzungen dienen der Orientierung.

2. Der Auftragnehmer führt Aufzeichnungen über die geleistete Arbeitszeit. Zur geleisteten Arbeitszeit zählt die gesamte zweckmäßig für die Leistungserbringung aufgewendete Zeit, einschließlich Beratungen, Telefonaten und Online-Besprechungen mit dem Auftraggeber oder von ihm bestimmten Personen, deren Vorbereitung, Anforderungsanalyse, Projektmanagement und Kommunikation zur Leistungserbringung. Der Auftraggeber hat das Recht, eine Übersicht der Aufzeichnungen anzufordern; die Aufzeichnungen des Auftragnehmers gelten als maßgebliche Abrechnungsgrundlage, sofern der Auftraggeber nicht ihre offensichtliche Unrichtigkeit nachweist.

3. Die Anzahlung ist vor Beginn der Arbeiten fällig und wird auf den Preis der Leistung angerechnet. Endet der Vertrag aus welchem Grund auch immer, wird die Anzahlung nur insoweit zurückerstattet, als sie den Preis der bis zum Tag der Beendigung des Vertrags ausgeführten Arbeiten und der vom Auftragnehmer zweckmäßig aufgewendeten Kosten übersteigt.

4. Der Auftragnehmer stellt laufend monatlich, nach vereinbarten Meilensteinen oder nach Abschluss der Leistung Rechnung. Rechnungen werden elektronisch zugestellt und sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zustellung zahlbar.

5. Einwendungen gegen eine Rechnung oder einen Teil davon hat der Auftraggeber innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung der Rechnung schriftlich und mit konkreter Begründung zu erheben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung dem Grunde und der Höhe nach als anerkannt. Eine Einwendung gegen einen Teil der Rechnung hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit des unstrittigen Teils.

6. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine Vertragsstrafe von 0,05 % des geschuldeten Betrags für jeden, auch angefangenen, Tag des Verzugs, auf die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 369 ObZ sowie auf Ersatz des die Vertragsstrafe übersteigenden Schadens. Bei einem Verzug von mehr als 14 Tagen ist der Auftragnehmer nach schriftlicher Mahnung berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen, die Termine angemessen zu verschieben oder vom Vertrag zurückzutreten.

7. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Forderungen (einschließlich strittiger oder künftiger, insbesondere Ansprüche aus Mängeln oder Vertragsstrafen) ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers einseitig gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine fälligen Forderungen einseitig aufzurechnen, einschließlich der Aufrechnung gegen die geleistete Anzahlung.

8. Übersteigt die voraussichtliche Überschreitung der Kostenschätzung 25 %, legt der Auftragnehmer eine aktualisierte Schätzung vor; ohne deren Freigabe durch den Auftraggeber setzt er die Arbeiten nur in dem Umfang fort, der zur Stabilisierung und sicheren Übergabe der bisherigen Ergebnisse erforderlich ist. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Spezifikation seitens des Auftraggebers unterliegen einem Änderungsverfahren: Der Auftragnehmer teilt eine Schätzung der Auswirkungen auf Preis und Termine mit und setzt die Anforderung nach deren Freigabe um. Verlangt der Auftraggeber die Umsetzung vor Freigabe der Schätzung oder stellt er weiterhin Anforderungen, gilt dies als Zustimmung zu deren Abrechnung nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit und den Stundensätzen. Durch die Umsetzung von Änderungsanforderungen verlängern sich die Termine angemessen.

VII. Übergabe und Abnahme

1. Nach Fertigstellung der Leistung (oder eines vereinbarten Teils davon) fordert der Auftragnehmer den Auftraggeber zur Übernahme auf. Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Zustellung der Aufforderung die Leistung zu übernehmen (eine Bestätigung über elektronische Kommunikation genügt) oder schriftlich konkrete, der Übernahme entgegenstehende Mängel mit einer Beschreibung, die ihre Reproduktion ermöglicht, mitzuteilen. Als der Übernahme entgegenstehende Mängel gelten ausschließlich kritische Mängel gemäß Artikel IX.

2. Mit fruchtlosem Ablauf der Frist gemäß Absatz 1, mit unbegründeter Verweigerung der Übernahme, mit der Überführung der Leistung in den Produktivbetrieb oder mit dem Beginn ihrer tatsächlichen Nutzung durch den Auftraggeber gilt die Leistung als ordnungsgemäß übergeben und übernommen. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sowie der Anspruch des Auftragnehmers auf Zahlung des Preises bleiben hiervon unberührt.

3. Vom Auftraggeber abgenommene Teile der Leistung (einschließlich einer Abnahme gemäß Absatz 2) gelten als ordnungsgemäß ausgeführt und können später nicht als unvollständig oder mangelhaft gerügt werden; Ansprüche aus Mängeln, die sich bei der Abnahme objektiv nicht zeigen konnten, bleiben hiervon unberührt.

4. Als Nachweis für das Vorliegen von Mängeln gilt ausschließlich ein dem Auftragnehmer über nachweisbare elektronische Kommunikation mitgeteilter Mangel mit einer Beschreibung, die seine Reproduktion ermöglicht. Einseitige interne Gutachten, Berichte oder Analysen gelten nicht als Nachweis von Mängeln.

5. Wurde die Übergabe des Quellcodes vereinbart, übergibt der Auftragnehmer diesen unverzüglich nach vollständiger Zahlung des Preises der Leistung.

6. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, übernimmt der Auftragnehmer nach der Inbetriebnahme der Leistung weder deren Betrieb noch Monitoring, Verwaltung der Infrastruktur, Aktualisierungen oder Datensicherung; Gewährleistungspflichten bleiben hiervon unberührt. Die Betriebskosten der Infrastruktur trägt der Auftraggeber.

VIII. Lizenz

1. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber eine nicht ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Lizenz zur Nutzung der Leistung für die eigenen Zwecke des Auftraggebers ein. Die Lizenz wird mit vollständiger Zahlung des Preises der Leistung wirksam; bis dahin ist der Auftraggeber berechtigt, die Leistung in dem für Tests erforderlichen Umfang zu nutzen. Eine ausschließliche Lizenz kann nur durch gesonderten schriftlichen Vertrag vereinbart werden.

2. Allgemeines Know-how, Architektur, Verfahren, wiederverwendbare Komponenten, Bibliotheken, Vorlagen und Werkzeuge, die der Auftragnehmer auch außerhalb des jeweiligen Projekts erstellt oder verwendet, sind nicht Gegenstand der Lizenz gemäß Absatz 1, und der Auftragnehmer ist berechtigt, sie weiter zu verwenden, weiterzuentwickeln und an Dritte zu lizenzieren.

3. Bestandteil der Leistung können Komponenten Dritter und Open-Source-Software sein; ihre Nutzung richtet sich nach den Bedingungen der jeweiligen Lizenzen. Eine Änderung oder Beendigung einer Lizenz durch einen Dritten stellt weder eine Vertragsverletzung seitens des Auftragnehmers noch einen Mangel der Leistung dar.

IX. Gewährleistung und Mängel

1. Der Auftragnehmer gewährt eine Gewährleistung von 6 Monaten ab Übernahme der Leistung, und zwar ausschließlich für die Übereinstimmung der Leistung mit der freigegebenen Spezifikation. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Weiterentwicklung, Erweiterung von Funktionalitäten oder neue Anforderungen.

2. Mängel werden eingestuft als kritisch (die Leistung oder ein wesentlicher Teil davon ist für den vereinbarten Zweck nicht verwendbar), schwerwiegend (sie schränken die Funktionsfähigkeit ein, verhindern aber nicht die grundlegende Nutzung) und sonstige. Der Auftragnehmer beginnt mit der Bearbeitung eines gemeldeten Mangels spätestens innerhalb von 2 Arbeitstagen (kritisch), 5 Arbeitstagen (schwerwiegend) bzw. 10 Arbeitstagen (sonstige) und beseitigt ihn durch Reparatur, eine Ersatzlösung oder eine Umgehung innerhalb einer angemessenen Frist.

3. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch unsachgemäße Nutzung, Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter ohne Zustimmung des Auftragnehmers, Änderungen von Systemen und APIs Dritter, Ausfälle externer Dienste oder Änderungen von Rechtsvorschriften nach der Übergabe verursacht wurden.

4. Nicht als Mangel gelten eine abweichende technische Auffassung zur Architektur oder zum Implementierungsstil, die Verwendung anderer als der vom Auftraggeber bevorzugten Technologien sowie das Fehlen von Standards oder Konventionen, die nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

X. Haftung für Schäden

1. Die gesamte kumulierte Haftung des Auftragnehmers für Schäden aus einem Vertrag oder im Zusammenhang damit ist, unabhängig vom Rechtsgrund, auf den Betrag des nach dem jeweiligen Vertrag tatsächlich gezahlten Preises der Leistung beschränkt. Die Vertragsparteien erklären, dass dieser Betrag den höchsten vorhersehbaren Schaden im Sinne von § 379 ObZ darstellt.

2. Der Auftragnehmer haftet nicht für entgangenen Gewinn, den Verlust von Geschäftsmöglichkeiten, die Schädigung des guten Rufs, Datenverlust (außer bei Verletzung einer ausdrücklich übernommenen Pflicht zur Datensicherung) sowie für mittelbare Schäden oder Folgeschäden; ferner haftet er nicht für Schäden, soweit diese vom Auftraggeber, von Dritten, durch vertragswidrige Nutzung oder durch Umstände, die die Haftung gemäß § 374 ObZ ausschließen, verursacht wurden.

3. Die Beschränkungen nach diesem Artikel gelten nicht für vorsätzlich verursachte Schäden.

XI. Beendigung des Vertrags

1. Vom Vertrag kann aus den in den AGB, im Vertrag oder im Gesetz genannten Gründen zurückgetreten werden. Mit dem Rücktritt erlischt der Vertrag zum Tag des Wirksamwerdens des Rücktritts (ex nunc); bis zu diesem Tag erbrachte Leistungen und Ansprüche daraus bleiben unberührt.

2. Der Auftraggeber zahlt dem Auftragnehmer den Preis aller bis zum Tag der Beendigung des Vertrags ausgeführten Arbeiten und zweckmäßig aufgewendeten Kosten gemäß den Aufzeichnungen des Auftragnehmers; geleistete Anzahlungen werden angerechnet. Der Auftragnehmer übergibt die bis dahin erstellten Ergebnisse unverzüglich nach vollständiger Begleichung dieser Ansprüche; bis dahin ist er berechtigt, ihre Übergabe zurückzubehalten.

3. Die Bestimmungen über Vertraulichkeit, Vertragsstrafen, Haftung, Lizenz, das Abwerbeverbot und die Streitbeilegung gelten auch nach Beendigung des Vertrags fort.

XII. Vertraulichkeit, Referenzen und Abwerbeverbot

1. Die Vertragsparteien wahren über vertrauliche Informationen der anderen Partei während der Vertragslaufzeit und 5 Jahre nach Beendigung des Vertrags Stillschweigen. Dies gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, von einer Behörde auf gesetzlicher Grundlage angefordert werden oder einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Berater zur Verfügung gestellt werden.

2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber, dessen Firma und Logo als Referenz in seinem Portfolio und in Werbematerialien anzuführen, ohne vertrauliche Einzelheiten preiszugeben.

3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Vertragslaufzeit und 12 Monate nach Beendigung des Vertrags ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei keine Person zu beschäftigen oder mit ihr eine Zusammenarbeit einzugehen (in welchem Rechtsverhältnis auch immer, unmittelbar oder mittelbar, einschließlich über gemäß § 66a ObZ verbundene Personen, nahestehende Personen oder Dritte, die zu ihren Gunsten handeln), die auf Seiten der anderen Partei an der Vertragserfüllung mitgewirkt hat, und eine solche Person auch nicht zur Beendigung der Zusammenarbeit mit der anderen Partei zu verleiten. Ausgenommen ist die Reaktion auf eine nicht gezielte öffentliche Stellenausschreibung. Für jede Verletzung in Bezug auf eine Person steht der betroffenen Partei eine Vertragsstrafe von 10.000 EUR zu; der Anspruch auf Ersatz des die Vertragsstrafe übersteigenden Schadens bleibt hiervon unberührt.

XIII. Schutz personenbezogener Daten

1. Verarbeitet der Auftragnehmer bei der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, ist er Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28 DSGVO; die Bedingungen der Verarbeitung werden in diesem Fall im Vertrag oder in einem gesonderten Vertrag über die Auftragsverarbeitung vereinbart. Der Auftraggeber erteilt eine allgemeine Genehmigung zur Hinzuziehung weiterer Auftragsverarbeiter; zum Tag des Inkrafttretens der AGB sind dies insbesondere die Hetzner Online GmbH (Hosting), GitHub (Repository) und ClickUp (Projektdokumentation).

2. Der Auftragnehmer trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten und verpflichtet die Personen, die mit den Daten in Berührung kommen, zur Verschwiegenheit.

XIV. Kommunikation und Zustellung

1. Als nachweisbare elektronische Kommunikation gelten E-Mail, eine schriftliche Nachricht in einem vereinbarten Projektwerkzeug (insbesondere ClickUp) sowie eine schriftliche Nachricht auf einer anderen Kommunikationsplattform, die von den Parteien nachweislich für die Kommunikation zum Projekt genutzt wird, sofern daraus der Inhalt der Handlung und die Person, die sie vorgenommen hat, hervorgehen. Gewöhnliche Handlungen bei der Leistungserbringung (Stellen und Freigeben von Anforderungen, Abnahmen, Freigabe von Schätzungen) können in dieser Form vorgenommen werden.

2. Förmliche Schriftstücke (Aufforderungen, Mahnungen, Rechnungen) werden per E-Mail an die im Angebot oder in der Bestellung angegebenen Adressen oder per Post an die Sitzadresse zugestellt. Eine E-Mail gilt am Tag der Absendung als zugestellt, sofern der Absender keine Unzustellbarkeitsmeldung erhalten hat; eine Postsendung am dritten Arbeitstag nach Absendung an die Sitzadresse laut Handelsregister. Der Rücktritt vom Vertrag wird per Post, in ein elektronisches Postfach oder per E-Mail mit Empfangsbestätigung zugestellt.

3. Handlungen einer Person, die im Rahmen der Leistungserbringung nachweislich für eine Partei auftritt (insbesondere von deren E-Mail-Domain, im Projektwerkzeug oder von einem für die Projektkommunikation genutzten Konto oder einer dafür genutzten Nummer aus), gelten als Handlungen dieser Partei, sofern die andere Partei nicht vorab schriftlich mitgeteilt hat, dass die betreffende Person nicht berechtigt ist. Dies gilt nicht für Vertragsänderungen und den Rücktritt.

XV. Schlussbestimmungen

1. Die Rechtsverhältnisse nach diesen AGB unterliegen dem Recht der Slowakischen Republik, insbesondere dem slowakischen Handelsgesetzbuch und Urheberrechtsgesetz. Über Streitigkeiten entscheiden die ordentlichen Gerichte der Slowakischen Republik.

2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die AGB zu ändern; auf den Vertrag findet die am Tag des Zustandekommens des Vertrags gültige Fassung der AGB Anwendung.

3. Ist eine Bestimmung der AGB unwirksam oder nicht durchsetzbar, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

4. Diese AGB treten am 18. Juli 2026 in Kraft und sind auf der Website des Auftragnehmers veröffentlicht.